Die 21. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 14. Januar 2021 ist seit 20. Januar gültig und hat folgende Substanzen in Anlage II aufgenommen:
- Crotonylfentanyl (Fent-Analog)
- N-Ethylhexedron (HexEN) (Cathinon)
- Flualprazolam (Benzodiazepine)
- 4F-ADB (Cannabinoid)
- A-PHP (PV7) (Cathinon/Pyroo)
- Valerylfentanyl (Fent-Analog)
Das BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG, Deutschland)) in Komplettfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/BJNR106810981.html
Was bedeutet diese Änderung?
Dass es sich bei diese Substanzen nun um sog. „harte Drogen“ handelt und die Strafen, mit solchen erwischt zu werden, empfindlich ausfallen werden.
Anlage 1 ist die härteste/“gefährlichste“ Stoffklasse, die Strafe, mit Anlage 3 Substanzen erwischt zu werden fällt in der Regel weniger drakonisch aus. Verboten sind diese Substanzen jedoch alle!
Es gibt wohl Ausnahmen für Mediziner, Chemiker, Forscher, etc., Otto Normalverbraucher hat jedoch keine Möglichkeit, verbotene Substanzen legal zu besitzen oder zu importieren.
Mit liebem Dank an M. nach Bayern, für diesen eingesandten Tipp! 🙂
Weiterlesen: Im Januar wurden auch Änderungen im NpSG beschlossen